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E-Auto-Kfz-Steuer 2026: Wie lange zahlst Du wirklich nichts?
„Elektroautos sind zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.“
Dieser Satz ist fast richtig. Aber das kleine Wort fast kann beim Autokauf wichtig werden.
Die Befreiung gilt nur für reine Elektrofahrzeuge. Sie beginnt mit der ersten Zulassung des Autos. Sie endet spätestens am 31. Dezember 2035.
Kaufst Du ein gebrauchtes E-Auto, startet die Frist nicht neu. Du übernimmst nur die noch übrige Zeit.
Und wenn Du ein neues E-Auto erst 2030 zulässt, bekommst Du keine vollen zehn Jahre mehr.
Dieser Artikel zeigt Dir einfach, wie die Regel 2026 funktioniert. Du erfährst auch, welche Fehler Geld kosten und wie hoch die Steuer nach der Befreiung nach heutigem Recht ungefähr wäre.
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Die kurze Antwort
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Ist ein neues reines E-Auto 2026 steuerfrei? | Ja |
| Wie lange gilt die Befreiung? | Höchstens zehn Jahre ab der ersten Zulassung |
| Gibt es ein festes Enddatum? | Ja, spätestens am 31. Dezember 2035 |
| Beginnt die Frist beim Gebrauchtkauf neu? | Nein |
| Gilt die Befreiung für Plug-in-Hybride? | Nein |
| Muss die Verlängerung beantragt werden? | Nein, sie wird automatisch berücksichtigt |
| Was passiert danach? | Die Steuer wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet und um 50 Prozent ermäßigt |
Was gilt 2026 genau?
Für reine Elektrofahrzeuge gilt nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz:
- ✓ Die erste Zulassung des reinen Elektrofahrzeugs muss zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 liegen.
- ✓ Die Steuerbefreiung läuft höchstens zehn Jahre ab der ersten Zulassung.
- ✓ Sie endet in jedem Fall spätestens am 31. Dezember 2035.
Das Gesetz wurde verlängert. Damit können auch reine E-Autos mit einer ersten Zulassung zwischen 2026 und 2030 noch von der Befreiung profitieren.
Wichtig ist aber die doppelte Grenze:
Höchstens zehn Jahre, aber niemals länger als bis Ende 2035.
Warum „zehn Jahre steuerfrei“ nicht immer stimmt
Je später das Auto erstmals zugelassen wird, desto kürzer kann die tatsächliche Befreiung werden.
| Erste Zulassung | Steuerbefreiung nach heutiger Regel |
|---|---|
| 15. Oktober 2024 | Höchstens bis Oktober 2034 |
| 15. Oktober 2026 | Spätestens bis 31. Dezember 2035 |
| 1. Juli 2028 | Spätestens bis 31. Dezember 2035 |
| 1. Juli 2030 | Spätestens bis 31. Dezember 2035 |
Bei einer ersten Zulassung im Jahr 2026 bleiben je nach Datum rund neun bis zehn Jahre. Im Jahr 2030 sind es nur noch etwa fünf bis sechs Jahre. Entscheidend ist immer das feste Ende am 31. Dezember 2035.
Der Fehler wäre, beim Kauf im Jahr 2030 einfach mit weiteren zehn steuerfreien Jahren zu rechnen.
Gebrauchtwagen-Falle: Der Halterwechsel startet keine neue Frist
Du kaufst 2028 ein gebrauchtes E-Auto. Das Auto wurde aber schon 2024 erstmals zugelassen.
Dann beginnt die Befreiung nicht im Jahr 2028 neu. Sie läuft seit 2024.
Die verbleibende Befreiung geht auf Dich als neuen Halter über. Das Gesetz sagt ausdrücklich: Bei einem Halterwechsel wird nur die noch nicht abgelaufene Zeit weitergegeben.
Ein einfaches Beispiel:
| Ereignis | Zeitpunkt |
|---|---|
| Erste Zulassung des E-Autos | 15. Mai 2024 |
| Du kaufst das Auto gebraucht | 1. Juni 2028 |
| Neue zehn Jahre ab Kauf? | Nein |
| Ende der Befreiung nach heutiger Regel | spätestens im Mai 2034 |
Prüfe beim Gebrauchtwagen deshalb nicht nur das Baujahr. Entscheidend ist die erste Zulassung.
Sie steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld B.
Mehr zum Akku, zur Garantie und zum Batterietest findest Du im Voltwärts Ratgeber zum Kauf eines gebrauchten E-Autos.
Abmelden pausiert die Steuerfrist nicht
Manche Autos werden für mehrere Monate abgemeldet. Andere fahren nur mit einem Saisonkennzeichen.
Das spart möglicherweise Steuer während einer normalen Steuerpflicht. Die zehnjährige Befreiungsfrist wird dadurch aber nicht angehalten.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sagt ausdrücklich: Zeiten der Außerbetriebsetzung und Zeiten außerhalb eines Saisonkennzeichens verlängern die Befreiung nicht.
Ein Jahr Stillstand wird also nicht hinten angehängt.
Welche Fahrzeuge sind befreit?
Die Befreiung gilt für Fahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden. Dazu gehören vor allem reine Batterie-Elektroautos.
Auch ein vollständig auf Elektroantrieb umgerüstetes Fahrzeug kann die Voraussetzungen erfüllen. Die Umrüstung muss zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 erfolgt sein. Für die verwendeten Teile ist die vorgeschriebene Allgemeine Betriebserlaubnis erforderlich. Die Befreiung beginnt in diesem Sonderfall, wenn die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt feststellt.
Nicht befreit sind:
- ✓ Plug-in-Hybride,
- ✓ normale Hybridautos,
- ✓ Benziner mit kleinem Elektromotor,
- ✓ Diesel mit elektrischer Unterstützung.
Ein Plug-in-Hybrid kann bei einer Kaufprämie oder bei der Dienstwagenbesteuerung anders behandelt werden. Das bedeutet aber nicht, dass er automatisch von der Kfz-Steuer befreit ist.
Brauchst Du ein E-Kennzeichen für die Steuerbefreiung?
Nein.
Das E-Kennzeichen ist ein eigener Antrag bei der Zulassungsstelle. Es kann je nach Ort Vorteile beim Parken oder bei anderen Regeln bringen.
Die Kfz-Steuerbefreiung richtet sich dagegen nach der amtlichen Fahrzeugart und den gespeicherten Zulassungsdaten. Das „E“ am Nummernschild startet die Steuerbefreiung nicht.
Seit Oktober 2026 hat das E-Kennzeichen außerdem Bedeutung für deutsche Umweltzonen. Dazu findest Du eine eigene Erklärung im Voltwärts Artikel zur Umweltplakette für E-Autos.
Musst Du einen Antrag stellen?
Normalerweise nein.
Die Zulassungsbehörde übermittelt die Fahrzeugdaten. Das zuständige Hauptzollamt setzt die Kfz-Steuer fest und berücksichtigt die Befreiung automatisch.
Auch die gesetzliche Verlängerung bis spätestens Ende 2035 muss nicht extra beantragt werden. Betroffene Halter erhalten einen geänderten Bescheid oder die verlängerte Frist wird bei einer neuen Zulassung direkt berücksichtigt.
Prüfe den Bescheid trotzdem. Besonders wichtig sind:
- ✓ Datum der ersten Zulassung,
- ✓ Fahrzeugart und Antrieb,
- ✓ Beginn und Ende der Befreiung,
- ✓ zulässiges Gesamtgewicht,
- ✓ Deine Bankverbindung.
Ist etwas falsch, wende Dich an das Hauptzollamt, das auf dem Steuerbescheid steht.
Was kostet ein E-Auto nach der Befreiung?
Nach dem Ende der Befreiung wird die Kfz-Steuer für ein reines E-Auto nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet.
Anschließend wird der errechnete Betrag um 50 Prozent ermäßigt.
Wichtig: Gemeint ist nicht das Leergewicht des Autos.
Du brauchst die zulässige Gesamtmasse. Sie steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld F.2.
Für Fahrzeuge bis 3.500 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse gelten nach heutigem Recht je angefangene 200 Kilogramm folgende bereits halbierte Beträge:
| Teil des zulässigen Gesamtgewichts | Steuer je angefangene 200 kg |
|---|---|
| bis 2.000 kg | 5,625 Euro |
| über 2.000 bis 3.000 kg | 6,01 Euro |
| über 3.000 bis 3.500 kg | 6,39 Euro |
Die Stufen werden nacheinander berechnet. Für das Gewicht oberhalb von 2.000 Kilogramm gilt also der nächste Satz. Erst der fertige Jahresbetrag wird nach § 11 Absatz 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz auf volle Euro nach unten abgerundet. Für Fahrzeuge über 3.500 Kilogramm gilt ein anderer Tarif.
Beispielrechnung: So hoch kann die spätere Steuer sein
Diese Tabelle zeigt Jahresbeträge für einen vollen steuerpflichtigen Jahreszeitraum nach heutigem Recht, einschließlich der Abrundung auf volle Euro. Der verbindliche Betrag kommt vom Hauptzollamt. Beginnt die Steuerpflicht erst während eines laufenden Zeitraums, kann der erste Bescheid einen Teilbetrag ausweisen.
| Zulässige Gesamtmasse in Feld F.2 | Rechnung nach heutigen Stufen | Steuer pro Jahr ungefähr |
|---|---|---|
| 2.000 kg | 10 × 5,625 Euro | 56 Euro |
| 2.400 kg | 10 × 5,625 plus 2 × 6,01 Euro | 68 Euro |
| 2.600 kg | 10 × 5,625 plus 3 × 6,01 Euro | 74 Euro |
| 3.000 kg | 10 × 5,625 plus 5 × 6,01 Euro | 86 Euro |
| 3.200 kg | 10 × 5,625 plus 5 × 6,01 plus 1 × 6,39 Euro | 92 Euro |
Die Rechnung zeigt: Auch nach der Befreiung bleibt die Kfz-Steuer für viele reine E-Autos nach heutigem Recht überschaubar.
Trotzdem gehört sie in Deine Gesamtkosten. Wenn Du das Auto lange behalten möchtest, plane sie ab dem Ende Deiner persönlichen Befreiung ein.
Die Steuergesetze können sich bis dahin noch ändern. Prüfe den tatsächlichen Betrag deshalb erneut, bevor Deine Befreiung endet.
Fehler: Du rechnest mit dem Leergewicht
Ein Elektroauto kann leer zum Beispiel 2.050 Kilogramm wiegen. In Feld F.2 können aber 2.550 Kilogramm stehen.
Für die spätere Kfz-Steuer ist der zweite Wert wichtig.
Wenn Du mit dem Leergewicht rechnest, kann Deine Schätzung zu niedrig sein.
Nutze deshalb nicht einfach das Gewicht aus einer Werbung oder einem Autotest. Schaue in die Fahrzeugpapiere oder den verbindlichen Datensatz der konkreten Variante.
Fehler: Du verwechselst Kfz-Steuer, Förderung und THG-Quote
Diese drei Dinge sind getrennt:
| Thema | Was bedeutet es? |
|---|---|
| Kfz-Steuerbefreiung | Du zahlst für einen begrenzten Zeitraum keine jährliche Kfz-Steuer |
| E-Auto-Förderung | Ein möglicher Zuschuss beim Kauf oder Leasing nach eigenen Regeln |
| THG-Quote | Eine mögliche jährliche Prämie für ein zugelassenes reines E-Auto |
Eine Kaufprämie verlängert nicht Deine Steuerbefreiung. Eine THG-Prämie wird nicht automatisch mit der Kfz-Steuer verrechnet.
Die aktuellen Förderbedingungen findest Du im Voltwärts Ratgeber zur E-Auto-Förderung 2026. Für die jährliche Prämie hilft Dir der Voltwärts Artikel zur THG-Quote 2026.
Fehler: Du glaubst der Anzeige „zehn Jahre steuerfrei“ ohne Datum
Bei einem Angebot sollte nicht nur „steuerfrei“ stehen.
Du brauchst zwei Daten:
- Wann wurde das Auto erstmals zugelassen?
- Bis wann läuft die Befreiung laut Steuerbescheid?
Das ist besonders wichtig bei:
- ✓ Vorführwagen,
- ✓ Tageszulassungen,
- ✓ jungen Gebrauchtwagen,
- ✓ bereits zugelassenen Lagerfahrzeugen,
- ✓ Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern.
Eine Tageszulassung kann die Steuerfrist bereits gestartet haben, obwohl Du das Auto erst Monate später kaufst.
Lass Dir bei einem solchen Angebot das Datum der ersten Zulassung schriftlich zeigen.
Die Fünf-Minuten-Checkliste
Fazit: Steuerfrei ja – aber nicht automatisch zehn Jahre ab Deinem Kauf
Ein 2026 erstmals zugelassenes reines E-Auto ist von der Kfz-Steuer befreit. Das ist ein echter Kostenvorteil. Bei einem älteren Gebrauchtwagen muss noch Befreiungszeit übrig sein.
Die wichtigste Grenze lautet aber: höchstens zehn Jahre ab der ersten Zulassung und spätestens bis zum 31. Dezember 2035.
Beim Gebrauchtkauf beginnt die Frist nicht neu. Eine Abmeldung pausiert sie ebenfalls nicht. Plug-in-Hybride fallen nicht unter diese Befreiung.
Nach der Befreiung wird die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet und nach heutigem Recht halbiert. Für viele normale E-Autos ergibt das grob einen zweistelligen Jahresbetrag.
Prüfe vor dem Kauf deshalb Feld B, Feld F.2 und den Steuerbescheid. Drei kleine Angaben schützen Dich vor einer falschen Kostenrechnung.
Du möchtest nicht nur die Steuer, sondern alle laufenden Ausgaben vergleichen? Dann nutze den Voltwärts Kostenratgeber und anschließend den Voltwärts Fahrzeugvergleich.